transparentes Vergabeverfahren
Grundzüge des "transparenten Vergabeverfahrens" im deutschen Vergaberecht
Das Vergaberecht in Deutschland stellt ein relativ junges Rechtsgebiet dar. Vor mehr als 25 Jahren trat das Vergaberecht, so wie man es heute kennt, in Kraft.
Für den Zeitraum vor dieser Zeit existierten keinerlei Vorgaben bezüglich des Haushaltsrechts und der Verwaltungsvorschriften.
Laut dem Bundesverfassungsgericht umfasst das Vergaberecht die Gesamtheit der Vorschriften, die ein öffentlicher Dienst bei der Beschaffung von materiellen Mitteln befolgt.
(BverfG, Urteil vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03).
Der Staat (auch: öffenliche Hand) kann heutzutage aufgrund gesetzlicher Regelungen seine Entscheidungen nicht frei, wie ein privater Unternehmer, treffen, sondern ist dabei
strengen Regeln, Vorschriften und formellen Abläufen unterworfen.
Möchte der öffentliche Auftraggeber z.B. mit einem Bauunternehmer einen Vertrag über die Errichtung einer neuen Schule schließen oder sich, für die effizientere Gestaltung von Behördenabläufen,
der Dienstleistung eines Consulting-Unternehmens bedienen, so darf dies nicht mehr nach Gutdünken (freihändige Vergabe) geschehen.
Diese Regelung gilt nicht nur für die Vergabe von Bauaufträgen, sondern ebenso für sämtliche Aufträge aus den Bereichen Liefer- und Dienstleistungen.
In den Zeiten, in denen ein Behördenleiter Bauaufträge freihändig an das örtliche Bauunternehmen vergeben konnte oder bei zu beschaffenden Liefer- oder Dienstleistungen
Die öffentliche Auftraggeber haben ihre Aufträge seit dem 01. Januar 1999 grundsätzlich "im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren" zu vergeben
(§ 97 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Gemäß dem Grundsatz einer jeden Auftragsvergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber sollte ein Wettbewerb zwischen mehreren potenziellen Auftragnehmern stattfinden.
Durch die Festlegung von Kriterien, auf Grundlage des Auftraggebers, soll im Wettbewerb der Bieter (Auftrgagnehmer) derjenige ermittelt werden, der in der Lage ist,
eine Bau-, Liefer- oder Dienstleistung am wirtschaftlichsten zu erbringen.
Das Vergaberecht dient jedoch nicht allein dazu, dem öffentlichen Auftraggeber zu einem möglichst wirtschaftlichen Angebot zu verhelfen. Es weist auch eine
Schutzfunktion gegenüber dem Bieter auf.
Der Wettbewerb muss somit für die einzelnen Bieter transparent sein. Am Ende sollte jeder Bieter wissen, aus welchen Gründen und auf Basis welcher Faktenlage, die Vergabeentscheidung
gegen ihn, und somit zu Gunsten eines Mitbewerbers, vom öffentlichen Auftraggeber getroffen wurde.
Bereits zu Beginn einer jeden Ausschreibung wird Transparenz gross geschrieben: Die öffentliche Hand hat den möglichen Auftragnehmer über sämtliche Kriterien zu informieren,
die für eine Vergabeentscheidung von Bedeutung sind.
Gemäß den Idealvorstellungen des Gesetzes sind im Verlauf eines Vergabeverfahrens alle Bewerber gleich zu behandeln. Also darf kein Bieter von öffentlichem Auftraggeber bevorzugt oder mit
zusätzlichen Informationen versorgt werden. Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die vergaberechtlichen Vorschriften des
Vergabeverfahrens befolgt.
Bei Ausschreibungen, die unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist es im Prinzip möglich, dass jeder Bieter diesen Anspruch notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen kann.
Ein im Vergaberecht festgeschriebener Rechtsschutz soll dafür sorgen, dass tatsächlich der geeignetste Bieter zum Zuge kommt.
Als Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht sind wir auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert.
Öffentliche Aufträge
Auftraggeber und Auftragnehmer (Bieter), Sektorenauftraggeber, VOB/A - VOL/A - VOF, Bau- und Dienstleistungen, GWB, VgV
- Bedeutung des Vergaberechts
- Das "transparentes Vergabeverfahren"
- Wer gilt im Vergaberecht als öffentlicher Auftraggeber?
- Vergaberechtliche Schwellenwerte
- Normen, Gesetze und Verordnungen im deutschen Vergaberecht
- Vergabe von Bauleistungen gemäß VOB/A
- Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen gemäß VOF
- Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL/A
- Wasser-, Energie- und Verkehrsversorger in der SektVO des deutschen Vergaberechts
Vergabeverfahren
Auftragswert, Vergabeart, Vergabeakte, Vergabeeignung, Angebot/Nebenangebot und Zuschlag, Kriterien und Wertung, Präqualifikation
Rechtsschutz
Schwellenwerte, Vergabekammer, Nachprüfung und Beschwerde, Auftragnehmer (Bieter), Regelverstoß und Schadensersatz
Schadensersatz
Vertrauensschaden, Schaden und Schadenshöhe, Missbrauch, Positives Interesse, Auftraggeber und Auftragnehmer, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergaberechtliche Normen
Vergabeverordnung, Vergabehandbuch, VOB, VOF, VHB, VgV, VOL, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenverordnung