Vergabearten
Unsere Leistungen für Bewerber und Bieter bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Ausschreibungen
Bewerber und Bieter im Ausschreibungsverfahren
Kriterien und Rechtsrahmen für Vergaben im öffentlichen Auftragswesen werden festgelegt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Von der korrekten Formulierung formeller Anforderungen bis zur Wahrung von Rechten und Ansprüchen unserer Mandantschaft, erarbeitet unsere Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht
Strategien für Auftraggeber öffentlicher und nicht-öffentlicher Ausschreibungen.
EU-weite Ausschreibung
Offenes Verfahren
Das Standardverfahren im Vergaberecht
Das Offene Verfahren gilt als Standardverfahren zur Auftragsvergabe im Vergaberecht. Hierbei wendet sich der öffentliche Auftraggeber an interessierte Bewerber/Bieter
mittels einer europaweiten Bekanntmachung. Zur Anwendung kommt es immer dort, wo der öffentliche Auftraggeber keine speziellen Anforderungen stellt an den Auftragnehmer und
keinerlei Notwendigkeit besteht für ein
Verhandlungsverfahren.
Das offene Verfahren ist vergleichbar mit einer
öffentlichen Ausschreibung auf nationaler Ebene.
Die Bekanntmachung hat zu erfolgen in elektronischer Form im Supplement der TED-Datenbank zum Amtsblatt der Europäischen Union. Anschliessend folgt automatisch die
Veröffentlichung der Ausschreibung in nationalen Ausschreibungsmedien.
Ziel und Zweck der Bekanntmachnung ist es, Bieter (zumeist Unternehmen) aufzufordern ihre Angebote einzureichen für Waren oder Leistungen.
Ausschreibungsverfahren ohne besonderen Eignungsanspruch
Nicht-Offenes Verfahren
Abgabe von Teilnahmeanträgen anstatt Angeboten
Das Nicht-Offene Verfahren entspricht dem Offenen Verfahren, allerdings mit einer zusätzlichen Hürde.
Der Auftraggeber gibt im ersten Schritt nicht die Ausschreibung eines Auftrages bekannt, sondern fordert bietende Unternehmen zunächst zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf.
Ziel ist es, bereits im Vorfeld die Eignungsfähigkeit eines Bewerbers (noch nicht Bieter!) festzustellen. Zur Feststellung der Eignungsfähigkeit gelten vom Auftraggeber
vorgegebene Kriterien. Die häufigsten davon beziehen sich auf fachliche Qualifikationen, wie z.B. Referenzen in Form abgeschlossener Projekte, Qualifikation der Mitarbeiter
oder auch Angaben zum Umsatz. In letzter Zeit taucht auch der Wunsch nach Angabe von Straftaten der Mitarbeiter vermehrt auf.
Anhand der Prüfung der eingereichten Unterlagen, trifft der Anbieter/Auftraggeber daraufhin die Eignung eines jeden Bewerbers und trifft im Anschluss eine Vorauswahl,
mit einer eingeschränkten Anzahl von Bewerbern. Nur sie werden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Aus Bewerbern werden somit Bieter.
Das Nicht-Offene Verfahren auf EU-Ebene ist also vergleichbar mit einer beschränkten Auschhreibung + Teilnehmerwetbewerb im nationalen Bereich.
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Anders als beim
Verhandlungsverfahren,
gestattet es das offene Verfahren dem Auftraggeber nicht, mit dem Bieter in Verhandlung zu treten.
Für den Bieter bedeutet das:
Keinerelei Möglichkeit zur Nachbesserung des Angebotes um den Zuschlag evtl. doch noch zu bekommen.
Nationale Ausschreibung ohne Eignungsprüfung
Öffentliche Aufträge / öffentliche Ausschreibungen
Faire Bedingungen gegenüber Bestandslieferanten des Auftraggebers
Bei der öffentlichen Ausschreibung handelt es sich um eine Verfahrensart, deren Schätzkosten (denn es liegt ja noch kein Angebot vor) sich kostenmässig
unterhalb des
EU-Schwellenwertes
befindet (Unterschwellenbereich) und somit lediglich national ausgeschrieben werden muss.
Da der Vergabe keine Eignungsprüfung vorangeht, hat jeder Bieter somit die Möglichkeit zur Abgabe seines Angebotes, d.h.: Die Eignung wird vom Auftrgageber erst im Zuge der
Angebotsauswertung durchgeführt.
Europaweite Ausschreibung im Unterschwellenbereich
Verhandlungsverfahren
Flexible Auftrags- und Leistungsgestaltung durch Verhandlungserlaubnis
Das Verhandlungsverfahren erlaubt Auftraggebern und Bietern zu verhandeln in Bezug auf Preis und Leistung. Ausgenommen sind dabei lediglich die vom öffentlichen
Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien, Zuschlagskriterien sowie Mindestanforderungen wie in den Verhandlungsunterlagen ausgewiesen.
Zurückgehalten hat sich der Gesetzgeber allerdings betreffend der erlaubten Änderungen beim Leistungsinhalt, der "nicht wesentlich" verändert werden darf.
Unzulässig wär es zweifelsfrei zumindest, würde die Leistungsbeschreibung im Verhandlungsverfahren nachträglich soweit abgeändert, dass sich der Beweberkreis (oder später Bieterkreis)
erweitern würde.
Akzeptiert in sämtlichen Vergabeverordnungen
Wettbewerblicher Dialog
Maximale Kreativität bei der Angebotsabgabe und gestalterische Freiräume
Besonders interessant für Unternehmen ist der wettbewerbliche Dialog, bietet er von sämtlichen Bewerbungsarten für Bewerber/Bieter schliesslich den
grössten gestalterischen Freiraum für eigene Ideen und Kreativität bei der Angebotsgestaltung und ist sogar einsetzbar bei der Vergabe Bauleistungen gemäß der zuständigen VOB/A-EU.
Anders, als bei anderen Vergabearten beschreibt der Auftraggeber hierbei nicht die zu erbringende Leistung, sondern lediglich das mit dieser Leistung zu erreichende Ziel.
Der öffentliche Auftraggeber hat zwar auch hierbei schon ganz konkrete Vorstellungen bezgl. der Anforderungen des Endproduktes, diese können jedoch im Rahmen des anstehenden
Verhandlungsverfahrens maximal angepasst werden.
Im Anschluss an den Teilnehmerwettbewerb und der Auswahl der in Frage kommen Unternehmen, wird in einer Reihe von Dialogphasen (daher "wettbewerblicher Dialog") ermittelt,
wie das gesteckte Ziel zu erreichen ist.
Anders als im Verhandlungsverfahren dürfen hierbei sämtliche Aspekte der Auftragsvergabe besprochen werden.
Kein Ausschreibungsverfahren gemäß des Vergaberechts
Direktvergabe
Auftragsvergabe erfolgt direkt an das Unternehmen
Bei einer Direktvergabe handelt es sich nicht um ein Vergabeverfahren im Sinne des Vergaberechts, da bei dieser Art der Vergabe keine Ausschgreibung mit anschliessendem Teilnehmerwettbewerb erfolgtund somit auch keine Auswahl desr Auftragnehmers erfolgt.
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