Vergaberecht Grundlagen
Das Vergaberecht beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen für Auftraggeber und Bieter im Auftragswesen der öffentlichen Hand
Alle wichtigen Informationen, die für die Durchführung eines korrekten Vergabeverfahrens erforderlich sind, werden im Vergaberecht festgelegt
Rechtsanwaltskanzlei für Vergaberecht, Hannover
WEISE-Anwälte in Hannover betreuen öffentliche Auftragsgeber und Konzessionsgeber in Fragen des Vergaberechts.
Auf Bieterseite vertreten wir deutschland- und europaweit Mandanten in Vergabeverfahren und deren Nachprüfungsverfahren.
WEISE-Anwälte beraten öffentliche Auftraggeber, Bewerber und Bieter in allen Vergabeverfahren und bezogen auf alle Gegenstände (Bauleistungen,
Planungsleistungen, Dienstleistungen usw.)
und alle Branchen. Insbesondere im Bereich Bau- und Planungsleistungen verfügen wir aufgrund unserer spezialisierten Tätigkeit auch im Bereich
Bau- und Architektenrecht über
übergreifende Kenntnisse die sich bis in den Alltag auf der Baustelle hinein erstrecken.
Wir erarbeiten und begleiten Vergabeverfahren jeder Art, unterstützen unsere Mandanten in außergerichtlichen Prozessen und vertreten sie in streitigen
Verfahren vor Vergabekammern
und Gerichten auf Antragsteller- oder Antragsgegnerseite bzw. als Kläger oder Beklagte.
Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen, Bewerber und Bieter
Unabhängig davon, in welchem Wirtschaftssektor ein Unternehmen tätig ist:
Wo Wirtschaft ist, soll Wettbewerb sein!
Wettbewerb bedarf sowohl aus haushaltsrechtlicher Sicht als auch zur Gleichbehandlung der Bieter klarer Regularien. Ob GWG, VGV, SektVO, VOB/A oder
UVGO - wir beherrschen die Regeln des Vergabeverfahrens und kennen die unterschiedlichen Interessen von Auftraggebern und Bietern.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei für Vergaberecht und vergabebegleitende Beratung bietet Auftraggebern und Auftragnehmern juristische Dienstleistungen,
unter Berücksichtigung sowohl nationaler als auch EU-weiter Vorgaben im Bereich e-Vergabe.
Unbeschränkte Ausschreibung, öffentliche Vergabe, beschränkte Vergabe, mit Teilnahmewettbewerb oder ohne, Verhandlungsverfahren - wir finden den richtigen Weg.
Unsere Aufgabe beginnt idealerweise bei der gemeinsamen Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses bzw. der Leistungsbeschreibung. Was ist der
Auftragsgegenstand und was ist dafür erforderlich? Nur, wenn diese Frage sauber beantwortet wird, kann die richtige und geeignete Vergabeart gewählt werden.
Welche sind die -wirklich erforderlichen!- Eignungskriterien und Zuschlagskriterien? Wer hier das Vergabeverfahren sinnvoll vorbereitet, schützt sich
bereits in dieser frühen Phase vor Rügen und Nachprüfungsverfahren.
Wurde doch einmal etwas übersehen oder ergeben sich neue Erkenntnisse, ist häufig keine vollständige Aufhebung erforderlich, sondern eine Rückversetzung
des Vergabeverfahrens ausreichend - aber eben auch sinnvoll.
Informationspflichten, Rügefristen, Verfahren vor der Vergabekammer oder im Bereich der Unterschwellenvergabe vor den ordentlichen Gerichten - unsere
Rechtsanwaltskanzlei für Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern und Bietern professionelle und praxisbewährte Unterstützung.
Unterschiedliche Kriterien bei EU-Vergaben und nationalen Vergaben
-
EU-Vergabe
Das EU-Vergaberecht (auch: Kartellvergaberecht) kommt immer dort zum Tragen, wo der EU-Schwellenwert überschritten wird. Aufträge müssen in diesem Fall europaweit ausgeschrieben werden. -
nationale Vergabe
Anders der Fall bei Nichtüberschreitung des EU-Schwellenwertes. Hier gelten die Regeln des Haushaltsvergaberechts.
Als hannoversche Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht wissen wir, bei der rechtssicheren Beratung unserer Mandanten, genau um die unterschiedlichen Haushaltsvorschriften von Bund und Bundesländern und ihren oftmals nur marginal von einander abweichenden Regelungsinhalten.
Womit beschäftigt sich das Vergaberecht?
Jährlich vergibt die öffentliche Hand Beträge in dreistelliger Milliardenhöhe an private Dienstleister oder Lieferanten.
Diese, aus Steuergeldern finanzierten, Aufträge tragen somit erheblich zur Wertschöpfung der deutschen Wirtschaft bei.
Im Vergaberecht wird die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch Bund, Länder, Gemeinden sowie andere öffentliche Auftraggeber geregelt. Auch die Vergabe von
Bauaufträgen und Konzessionen fallen unter die Vorgaben des Vergaberechts.
Beschliesst ein öffentlicher Auftraggeber Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, so ist er dazu verpflichtet,
die Bedingungen dafür in Form einer Ausschreibung kund zu tun. Es gilt dabei die Regeln und Vorschriften einzuhalten, die im Vergaberecht gelistet sind.
Die Rahmenbedingungen bei der Auftragsausschreibung/Auftragsvergabe, wie z.B. die Festlegung der
EU-Schwellenwerte
werden turnusmässig alle 2 Jahre zum 1. Januar angepasst.
Die nächste Anpassung bei der Vergabe für das öffentliche Auftragswesen erfolgt zum 01.01.2024.
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Das deutsche Vergaberecht ist eines der komplexesten Gesetze, die das deutsche Recht zu bieten hat. Es ist keineswegs einheitlich geregelt in einem einzigen Gesetz,
sondern bezieht sich auf eine
Vielzahl von Gesetzen und Regelungen.
Unabhängig, ob als
Auftraggeber
oder als
Auftragnehmer (Bewerber/Bieter),
ist es in jedem Fall ratsam, eine auf Vergaberecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei mit der Wahrung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Was regelt das Vergaberecht?
Das Vergaberecht beinhaltet Gesetze und Regeln für die wirtschaftliche Beschaffung von Gütern und Leistungen durch öffentliche Auftraggeber.
Auf diese Weise soll die sparsame und sachgerechte Verwendung von Steuergeldern, beim Einkauf von Gütern und Leistungen, gewährleistet werden.
Das Anwaltsteam der Kanzlei Weise, den hannoverschen Fachanwalts-Spezialisten für Vergaberecht, übernimmt für Mandanten die rechtssichere Beratung in allen Bereichen rund um
das Vergaberecht denn nur die Beachtung sämtlicher(!) Regeln und Vorschriften gewährleistet eine aussichtsreiche Teilnahme am Vergabeverfahren.
Für Bieter und Bewerber garantiert das Vergaberecht die Garantie eine transparenten und diskriminierungsfreien
Ausschreibungsverfahrens.
Die genauen Regeln, welche zur Anwendung kommen, variieren stark, in Abhängigkeit der zu vergebenden Leistung.
Entscheidend sind Auftragswert (oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte), sowie die Art der Leistung (z.B. Lieferleistung, Bauleistung oder Dienstleistung).
Sinn und Zweck des Vergaberechts
Über Alllem schwebt der Gedanke, bei der Ausgabe von Steuergeldern das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Wichtig hierbei ist, das der Begriff "wirtschaftlich" weiter
gefasst wird als im allgemeinen Sprachgebrauch. Neben einem finanziell günstigsten Angebot wird auch der Aspekt der Qualität berücksichtigt. Auch umweltbezogene und soziale
Kriterien spielen bei der Auswahl eines Lieferanten oder Dienstleisters eine Rolle. Das Vergaberecht bekommt somit zusehends auch eine politisch lenkende Funktion.
Auf Bieterseite gewährleistet das Vergaberecht, durch transparente Ausschreibungskriterien, jedem Privatuternehmen Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen.
Aufträge oberhalb des Schwellenwertes müssen sogar europaweit ausgeschrieben werden.
Welche Besonderheiten zeichnen das Vergaberecht aus?
Was das Vergaberecht jedoch besonders macht, ist der Umstand, dass das es Auswirkungen hat, auch über das Ende des Vergabeverfahrens hinaus.
Landesrechtliche Regelungen, die sich orientieren an bundesweiten Regelungen, welche wiederum europäischen Richtlinien unterliegen bilden eine komplexe Verflechtung
unterschiedlichster Interesssen, welche bei ungenauer Kenntnis der Rechtslage, für den Auftraggeber ein erhebliches finanzielles Risiko bedeuten.
Kontrolle durch juristische Nachprüfungsinstanzen, sowie das Recht auf Schadensersatz durch zu Unrecht ausgeschlossene Bewerber (Bieter), erfordern bereits im Vorfeld die
Beratung eines auf Gewerberecht spezialisierten Anwalts.
Die 4 Wertungsstufen in der Vergabe bzw. im Vergaberecht
Nach Eingang der Angebote erfolgt die Prüfung und Wertung der Angebote in vier Stufen.
#1 – Prüfung, ob die Angebotsunterlagen vollständig und entsprechend den Anforderungen der Ausschreibung eingegangen sind
#2 – Prüfung der Eignung anhand der bereits in der Auftragsbekanntmachung mitgeteilten Eignungskriterien
#3 – Prüfung auf Angemessenheit der Preise
#4 –
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots anhand der ebenfalls bereits in der Auftragsbekanntmachung mitgeteilten Zuschlagskriterien.
Die Wertungsstufen müssen getrennt voneinander geprüft werden. Eine Vermischung bzw. wiederholte Bewertung von Kriterien ist nur in äußerst engen Grenzen,
im Zweifel nicht zulässig
Insbesondere darf auf der vierten Stufe nicht erneut die Eignung des Bieters berücksichtigt werden. Hierzu hat allerdings jüngst die Vergabekammer
Baden-Württemberg beschlossen, dass bei der Prüfung der Angebote kein allgemeines Doppelverwertungsverbot besteht. Referenzen können daher sowohl bei der Eignung des Bieters
als auch als Anknüpfungspunkt zur Bewertung der Qualität der Leistung bei den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.
(VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2019 - 1 VK 62/19)
Fragen zum Vergaberecht?
Nehmen sie Kontakt auf!
☎ 0511 - 850 33 88
✎ kanzlei@weise-anwaelte.de
FAQs –
Fragen im Zusammenhang mit Vergaberecht
1Was muss man über Vergaberecht wissen?
Das Vergaberecht beinhaltet Regeln und Vorschriften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Sie bilden den Rahmen bei der Ausschreibung von Leistungen und Beschaffungen.
Doch Ausschreibung ist nicht gleich Ausschreibung. Je nach (geschätzten!) Kosten und Ausschreibungsziel, gibt es verschiedene Vergabeverfahren.
Die bekanntesten davon sind:
offenes Verfahren,
nicht-offenes Verfahren,
öffentliche Ausschreibung,
Verhandlungsverfahren sowie der
wettbewerbliche Dialog.
2Was fällt nicht unter das Vergaberecht?
Von den Vorschriften des Vergaberechts befreit sind Leistungen und Beschaffungen gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Darunter fallen:
- Erwerb, Pacht und Miete von Grundstücken, Gebäuden und anderem unbeweglichen Vermögen
- Dienstleistungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und zur Gefahrenabwehr die erbracht werden von gemeinnützigen Organisationen
- Arbeitsverträge
3Was ist ein "öffentlicher Auftrag" - was gilt es zu beachten?
Wer "öffentlicher Auftraggeber"ist, regelt in der Theorie § 98 GWB.
In der Praxis jedoch ist die Abgrenzung zwischen öffentlichem und nicht-öffentlichem (privaten) Auftraggeber alles andere als eindeutig.
Es gilt daher, anhand der in der Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, öffentliche Auftraggeberpflicht für jeden Einzelfall zu überprüfen.
Zu den zweifelsfrei "öffentlichen Auftraggebern" gehören neben den klassischen Vertretern wie Bund, Länder und Gemeinden, gemäß vergangener Rechtsprechung auch
Rechtskonstrukte, welche extra geschaffen wurden zum Zwecke, Aufgaben der öffentlichen Hand wahrzunehmen.
Öffentliche Auftraggeber in Ausschreibungsverfahren unterliegen strengen Formvorschriften und Fristen. Bei deren Nichtbeachtung oder Versäumnis ist der Auftragnehmer in spe
aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden.
Ausschreibungen von privaten Unternehmen hingegen, unterliegen keinerlei Ausschreibungs- oder Vergabepflichten.
Doch Achtung!
Aufgrund von Förderrichtlinien im Bundesvergabegesetz, werden immer öfter auch private Auftraggeber zu Ausschreibungen verpflichtet!
4Wer darf an einer Ausschreibung teilnehmen?
Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die über die benötigte Qualifikation verfügen den Auftrag zu erfüllen.
Diese Befugnis zur Leistungserbringung bezieht sich zum Einen auf Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (ein 2-Mann Unternehmen wird kaum den Zuschlag zum Bau eines Rathauses
bekommen).
Doch auch eher den "Soft-Skills" zuzurechnende Eigenschaften fliessen in die Entscheidung ein. Dies können z.B. sein: Auszug aus Strafregister, Gewerbeberechtigung, Referenzen
u.v.m.
5Wann muss nicht öffentlich ausgeschrieben werden?
Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, sofern der (geschätzte!) Schwellenwert nicht überschritten wird.
Dieser liegt default-mässig bei 215.000,- EURO, bei Aufträgen oberer und oberster Bundesbehörden bei 140.000,- EURO und für öffentliche und private Auftraggeber und
Unternehmen aus den Bereichen Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Verkehr (Sektorenauftraggeber), bei 215.000,- EURO.
Hier die komplette Liste aller gültigen
Schwellenwerte
für 2024.
Schwellenwerte werden neu festgelegt alle 2 Jahre, das nächste Mal am 01.01.2024.
6Was ist bei freihändiger Vergabe zu beachten?
Unter bestimmten Bedingungen, ist der öffentliche Auftraggeber von der Ausschreibungspflicht befreit.
Dies ist immer dann der Fall wenn:
- der gültige Schwellenwert nicht überschritten wird
- aufgrund einer besonderen Situation nur ein bestimmtes Unternehmen mit dem Auftrag betreut werden kann
- die besondere Dringlichkeit eines Auftrages vorliegt
Trifft mindestens einer dieser Punkte zu, so spricht man von einer freihändigen Vergabe.
Für diesen Sonderfall eines öffentlichen Auftrages haben sich beide Seiten (Auftraggeber und Auftragnehmer) für die Einhaltung einer Geheimhaltungsvorschrift zu verpflichten.
7Was tun bei Fehlern in der Ausschreibung?
Bei Fehlern in der Ausschreibung neigen Vergabestellen dazu, die Ausschreibung aufzuheben oder nach dem Prinzip "Augen zu und durch zu verfahren". Die Möglichkeit,
zurück zu versetzen wird dabei häufig übersehen. Wir besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten.
Aus Bietersicht ist der Ausschreibungsfehler, z.B. eine Unklarheit in der Leistungsbeschreibung, zu rügen. Im Oberschwellenbereich besteht außerdem der Weg vor die
Vergabekammer. Auch im Unterschwellenbereich sind Bieter nicht mehr rechtelos: Verfahren vor den Zivilgerichten und Einstweilige Verfügungsverfahren wahren Ihre Rechte.
Nach Zuschlagserteilung kann gegebenenfalls nicht nur der Aufwand, sondern auch der entgangene Gewinn als Schaden im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden.
Wir unterstützen Sie dabei.
8Was ist bei der Angebotserstellung zu beachten?
Wie bereits erwähnt, unterliegen Ausschreibungen streng reglementierten Vergabeverfahren.
Freiräume für Kreativität, z.B. in Form von Ergänzungen, Verbesserungsvorschlägen oder wegstreichen von Ausschreibungsbestandteilen sind im Vergaberecht nicht vorgesehen.
Auch fehlende Unterlagen oder nicht vorhandene Auspreisungen stellen im Sinne des Vergaberechts unbehebbare Mängel dar, welche von der ausschreibenden Instanz mit dem
sofortigen Ausscheiden des Bewerbers aus dem Verfahren zu ahnden ist.
Nicht weil man es möchte, sondern weil zur Abwehr von Regress- und Schadensersatzansprüchen ausgeschiedener Mitbieter so gehandelt werden muss.
Wir benötigen Ihre Zustimmung
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